Informationen zu

Zahnersatz

Wie berechnen wir unsere Kosten?

Festzuschuss und Eigenanteil

Gesetzlich krankenversicherte Patienten erhalten nach dem Willen des Gesetzgebers von ihrer Krankenkasse zum Zahnersatz feste Zuschüsse. Die Kosten der Behandlung, die über diesen Zuschuss hinausgehen, muss der Versicherte als Eigenanteil leisten. Welche Zuschüsse die Krankenkasse zahlt, richtet sich nach dem individuellen zahnmedizinischen Befund, der den Zustand des gesamten Gebisses widerspiegelt. Zahnärzten und Krankenkassen steht dabei ein Katalog mit etwa 50 Einzelbefunden zur Verfügung, für die jeweils ein jährlich angepasster Betrag – der Festzuschuss – ausgewiesen ist. Je nach dem Zustand des Gebisses kann sich der Betrag, den der Patient von seiner Kasse erhält, aus verschiedenen Festzuschüssen zusammensetzen. Die Zuschüsse decken 60 Prozent der Durchschnittskosten der Regelversorgung ab. Das ist die Behandlung, die bei dem vorliegenden Befund die Standardtherapie ist. Der Patient ist in der Wahl seines Zahnersatzes frei – die Festzuschüsse ändern sich dadurch nicht. Allerdings sind durch ein Bonusheft und in sogenannten Härtefällen höhere Festzuschüsse möglich.

Die Höhe der Gesamtkosten, die bei der Behandlung entstehen und der Eigenanteil, der vom Versicherten getragen werden muss, hängt auch stark von persönlichen Ansprüchen ab. Wer besonderen Wert auf Ästhetik und Komfort legt, wird in der Regel mit der Standardtherapie nicht zufrieden sein. Grundsätzlich gilt: Je höherwertiger die Materialien und die Art der Verarbeitung des Zahnersatzes sind, desto mehr Kosten entstehen.

Beispiel für Versorgung

So sieht der Befund, also die Situation vor der Behandlung aus: Ein Eckzahn im Oberkiefer fehlt. Die Krankenkasse bewilligt für diesen Befund Festzuschüsse.

Wählt der Patient die Regelversorgung, wird die Zahnlücke mit einer festsitzenden Brücke geschlossen. Diese wird auf den Zähnen verankert, die an die Lücke angrenzen und besteht aus einem Metallkern, der in der sogenannten "Lächelzone" auf der von außen sichtbaren Seite zahnfarben verblendet wird. Die Festzuschüsse der Krankenkasse decken – je nach Bonus, der durch den Patienten über das Bonusheft belegt wird – etwa 60 bis 75 Prozent der durchschnittlichen Kosten für die Regelversorgung ab.

Wer höhere ästhetische Ansprüche hat, kann die Brücke auch rundum verblenden lassen oder stattdessen eine Brücke wählen, die vollständig aus Keramik besteht. Hierfür fallen höhere Kosten als bei der Regelversorgung an. Da die Festzuschüsse sich nicht verändern, erhöht sich der Eigenanteil, den der Patient selbst bezahlen muss.

Anstelle einer Brücke kann der verlorene Zahn auch durch ein Implantat, also eine künstliche Zahnwurzel ersetzt werden. Auf dem Implantat wird dann eine Krone befestigt. Diese Lösung schont gesunde Nachbarzähne, ist aber auch kostspieliger. Da die Festzuschüsse sich nicht verändern, muss der Patient einen deutlich höheren Eigenanteil an den Gesamtkosten tragen.

60 % Festzuschuss (ohne Bonusheft) - 699,68 Euro

70 % Festzuschuss (Bonusheft 5 Jahre) - 816,29 Euro

75 % Festzuschuss (Bonusheft 10 Jahre) - 874,61 Euro

100 % Festzuschuss (bei sog. Härtefallregelung) - 1166,13 Euro

Implantante

Für wen sind Implantate geeignet?

Weil Zahnimplantate durch einen chirurgischen Eingriff direkt in den Kieferknochen fixiert werden, sind diese nicht für jeden geeignet. Als erste Voraussetzung muss das Knochenwachstum abgeschlossen sein. Das heißt, für Kinder und Jugendliche sind Zahnimplantate generell ungeeignet. Aber auch Erwachsene müssen einen stabilen Gesundheitszustand haben, bevor sie Implantate in Betracht ziehen können. Keine Zahnimplantate sollten Sie verwenden, wenn Sie:

  • An Diabetes Typ 1 oder Typ 2 leiden

  • Eine akute Krebserkrankung haben

  • Alkohol- oder Drogensüchtig sind

  • Bestimmte Medikamente einnehmen

  • An bestimmten Bluterkrankungen leiden

  • Ihr Knochenwachstum noch nicht abgeschlossen ist

  • Sie rauchen (das kann die Wundheilung beeinträchtigen)

  • An einer Knochenkrankheit leiden

  • Karies oder Parodontose haben

Wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Zahnimplantate bedenkenlos für Sie sind, können Sie sich einen Termin für eine unverbindliche Beratung bei uns im Zahnzentrum Mitte ausmachen. Nach der Untersuchung beraten wir Sie ausführlich über mögliche Risiken und welche Behandlungsmöglichkeiten für Sie infrage kommen.

Einlagefüllungen

Was übernimmt die Kasse?

Im Frontzahnbereich übernehmen Kassen die Kosten für zahnfarbene Kompositfüllungen. Zu den Frontzähnen zählen die Schneide- und Eckzähne des Ober- und Unterkiefers. Im Seitenzahnbereich werden die Kosten für Amalgamfüllungen übernommen. Für Patienten, die aus medizinischen Gründen kein Amalgam erhalten können (absolute Kontraindikation), werden bei Seitenzähnen Kompositfüllungen gezahlt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein Patient eine durch einen speziellen Test nachgewiesene Allergie auf Amalgam oder dessen Bestandteile aufweist, oder unter schwerer Niereninsuffizienz leidet.

Zum 1. Juli 2018 ist die EU-Verordnung 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 in Kraft getreten. Aufgrund dieser Verordnung gilt nunmehr ein Verbot für die Anwendung von Amalgam bei Milchzähnen, Kindern unter 15 Jahren sowie schwangeren und stillenden Patientinnen, es sei denn, dass die Zahnärztin oder der Zahnarzt eine solche Behandlung wegen der spezifischen medizinischen Erfordernisse als zwingend notwendig erachtet. Gesetzlich versicherte Patienten, die aufgrund der genannten EU-Verordnung keine Zahnfüllungen aus Amalgam erhalten dürfen, haben – ebenso wie Patienten, die aus medizinischen Gründen kein Amalgam erhalten können – Anspruch auf eine alternative plastische Füllung, bei der die Patienten keine private Zuzahlung leisten müssen. In Abhängigkeit von der individuellen Indikation gehören bei diesen Patientinnen und Patienten seit dem 1. Juli 2018 im Seitenzahnbereich daher auch sogenannte Kompositfüllungen aus Kunststoff zum Leistungsumfang der Krankenkassen.

Gesetzlich Versicherte haben die Möglichkeit, eine aufwändigere Versorgung zu wählen als gesetzlich vorgesehen. Sollen beispielsweise Kompositfüllungen im Frontzahnbereich besonderen ästhetischen Ansprüchen gerecht werden (z. B. Farboptimierung) ist das mit Mehrkosten verbunden. In diesem Fall schließt der Zahnarzt mit dem Versicherten eine sogenannte Mehrkostenvereinbarung ab. Darin erklärt sich der Patient bereit, den anfallenden Mehraufwand selbst zu zahlen.

Das gleiche gilt, wenn sich gesetzlich Versicherte für eine Kompositfüllung im Seitenzahnbereich entscheiden, obwohl keine Kontraindikation gegen Amalgam oder eine Voraussetzunng nach der EU-Richtlinie vorliegt.  Der Zahnarzt rechnet mit der Kasse die Kosten ab, die bei einer Amalgamfüllung angefallen wären. Der Patient erhält eine Rechnung über zusätzliche Kosten.

Den Austausch intakter Füllungen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse grundsätzlich nicht.

Wurzelbehandlung

Was übernimmt die Kasse?

Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für eine Wurzelkanalbehandlung nur, wenn der Zahn als erhaltungswürdig eingestuft wird. Besonders bei den hinteren Backenzähnen (Molaren) ist das nicht ohne weiteres der Fall. Bei ihnen ist eine Wurzelkanalbehandlung in der Regel nur angezeigt, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:

  • Der Backenzahn steht in einer vollständigen Zahnreihe ohne Lücke.

  • Die Behandlung verhindert, dass die Zahnreihe einseitig nach hinten verkürzt wird.

  • Durch die Behandlung kann vorhandener Zahnersatz erhalten werden.

Im Einzelfall können auch andere Gründe für eine Erhaltungswürdigkeit sprechen. Darüber hinaus gilt für jede Wurzelkanalbehandlung, dass die Krankenkassen Therapieversuche mit unklaren Erfolgsaussichten nicht bezahlen. Auch für die Anwendung spezieller Behandlungstechniken kommen sie in der Regel nicht auf. Manchmal kann daher eine Wurzelkanalbehandlung nicht zu Lasten der Krankenkasse durchgeführt werden, auch wenn die Erhaltung des Zahnes gewünscht wird. Es besteht dann die Möglichkeit, die Behandlung als private Leistung durchführen zu lassen.

Bei einer Wurzelspitzenresektion, also dem Abtragen der Wurzelspitze und der Entfernung des entzündlich veränderten Gewebes, können zusätzlich, soweit noch nicht vorhanden, eine Wurzelkanalfüllung (vor oder während der Operation) und ein bakteriendichter Verschluss des Zahnes durch eine endgültige Füllung notwendig werden. Die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt die Kosten für die Wurzelspitzenresektion im Front- und Seitenzahnbereich insbesondere dann, wenn das Wurzelkanalsystem durch andere Verfahren nicht ausreichend behandelt werden kann. Für die hinteren Backenzähne (Molaren) ist eine Wurzelspitzenresektion dabei in der Regel nur angezeigt, wenn eine der bereits für die Wurzelkanalbehandlung oben genannten Bedingungen erfüllt ist.


Lassen Sie sich mehr informieren.

https://www.zahn.de/zahn/web.nsf/id/pa_video.html  (Videos)

https://www.blzk.de/blzk/site.nsf/id/pa_de_mundgesundheit_und_patienten.html

Blog:

Hier werden wir Sie immer auf den neuesten Stand der Zahnmedizin halten.

Wissenschaft:

https://www.zwp-online.info/zwpnews/dental-news/wissenschaft-und-forschung/neues-medikament-soll-zahne-nachwachsen-lassen

https://www.dgzmk.de/wissenschaftsfoerderung

https://www.zm-online.de/news/detail/e-zigaretten-koennen-risiko-fuer-herzrhythmusstoerungen-erhoehen

Gesundheitsministerium:

https://www.stmgp.bayern.de/

https://www.bundesgesundheitsministerium.de/

Presse:

https://www.kzbv.de/pressemitteilung-vom-9-1-2024.1840.de.html

https://www.kzbv.de/patient-und-krankenkasse.27.de.html

https://www.zm-online.de/news/detail/appell-an-die-oeffentlichkeit-mailen-sie-der-politik